AGBs
1. Allgemeines
1 Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Andere Vereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot
1 Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
2 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer ab Werk ausschließlich Verpackung.
3 An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
4 Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
5 Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation (der Anschluss erfolgt ausschließlich nur an vorhandene Zuleitungen), Zeitschaltuhren, Dämmerungsschalter, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.
3. Bestellung, Auftragsbestätigung
1 Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Nebenabreden sollten schriftlich fixiert werden.
2 Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
3 Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder – soweit nicht lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis, namentlich Streik und Aussperrung, vorliegt – wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche gegen den Verwender, die bis zum Eintritt des Ereignisses begründet sind, bleiben unberührt. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
4 Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
5 Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die vereinbarte Auftragssumme verlangen. Ersparnisse und Vorteile des Lieferanten infolge der Nichtausführung des Auftrags sind abzuziehen, soweit sie nachgewiesen sind.
6 Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
7 Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
4. Montage
1 Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgehend durchgeführt werden können.
2 In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
3 Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
1 Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
2 Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Lieferant den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.
3 Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
6. Zahlungsbedingungen
1 Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 50% des Preises bei Auftragserteilung und der Rest nach erfolgter Montage und Abnahme bzw. bei Nichtabnahme des Gegenstandes nach angekündigter Lieferbereitschaft fällig.
2 Ist der Besteller kein Verbraucher, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
3 Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4 Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
5 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
1 Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
3 Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter